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1. Ist in einem streitig ausgetragenen Sorgerechtsverfahren über die elterliche Sorge für zwei (hier: 9 und 14 Jahre alte) Kinder zu entscheiden, dann hat das Gericht nach §§ 1672, 1671 BGB die Regelung zu treffen, die nach Abwägung der gesamten für die Entwicklung der Kinder maßgeblichen Verhältnisse dem Wohl dieser Kinder mutmaßlich am besten entspricht, mit deren Hilfe also das Recht der Kinder auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit den Umständen nach am besten gewährleistet erscheint. Abzuwägen sind deshalb zunächst die Erziehungsfähigkeit des jeweiligen Elternteils schlechthin, seine Befähigung zu einer möglichst einheitlichen und gleichmäßigen Erziehung der Kinder (Kontinuitätsgrundsatz) sowie Bereitschaft und Kompetenz zur größtmöglichen Unterstützung der Kinder beim Aufbau ihrer Persönlichkeit (Förderungsprinzip). Besondere Berücksichtigung verlangen darüber hinaus nicht nur nach dem Willen des Gesetzgebers sondern schon naturgemäß auch die gefühlsmäßigen Bindungen der Kinder an die Eltern und Geschwister. 2. Ist bei fehlender Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern zur Zusammenarbeit in erzieherischen Belangen abzuwägen zwischen den nur durch die Mutter zu erfüllenden emotionalen Bedürfnissen der beiden Kinder und der in größerem Umfang vom Vater zu erwartenden schulischen und beruflichen Förderung, dann ist dem eindeutig zur Mutter tendierenden Wunsch der beiden Kinder zu entsprechen, wenn im gegenwärtigen Entwicklungsstadium und gerade bei der Zerstrittenheit der Eltern für diese Kinder eine stabile innere emotionale Entwicklungen im Gefühl der Geborgenheit bei der Mutter für die künftigen Lebenstüchtigkeit wichtiger erscheint als ein gegen den Willen der Kinder erzwungener eventueller schulischer Erfolg bei gleichzeitiger fortwährender und schwerwiegender Beeinträchtigung der seelischen Entwicklung.

OLG Bamberg (7 UF 128/95) | Datum: 21.07.1997

FamRZ 1998, 1462 [...]

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